A1 24 157 URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre, gegen DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Vorinstanz, (Strafvollzugsmassnahmen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtskosten von Fr. xx werden X _________ auferlegt.
- Dieses Urteil wird X _________ und der Dienststelle für Straf- und Massnahmen- vollzug mitgeteilt. Sitten, 18. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 157
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, 3960 Sierre,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG, Vorinstanz,
(Strafvollzugsmassnahmen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024.
- 2 - Eingesehen
- die Beschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2024 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen die Verfügung der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2024 betreffend Diszip- linarsanktion (Arrest) sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege; - der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2024, mit welchem das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren A2 24 27) abgewiesen und verfügt wurde, die beschwerdeführende Partei habe für das Verfahren A1 24 157 innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten; - die übrigen Akten;
erwägend;
- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb- ruar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt; - dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann; - dass als Prozessvoraussetzungen beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr gelten (WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020, N. 1523; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.); - dass die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen ist und es diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegen- partei bedarf (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. des Gesetzes über das Ver- waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG;
- 3 - SGS/VS 172.6]; Kantonsgerichtsurteil A1 03 112 vom 13. November 2003; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., S. 244 N. 693 ff.); - dass die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten hat, wenn die Prozessvoraussetzungen - wie eine allfällige Kosten- vorschusspflicht - nicht erfüllt sind (Kantonsgerichtsurteil A1 24 73 vom 3. Juni 2024 mit Hinweisen; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 1213 f. und N. 1683); - dass die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partie einen Kostenvor- schuss verlangen kann, wobei sie ihr hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihr androht, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 90 VVRG; Bun- desgerichtsurteil 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.1); - dass der Beschwerdeführer am 5. November 2024 unter Androhung der Säumnis- folge (Nichteintreten) durch das urteilende Gericht aufgefordert wurde, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 000.00 zu bezahlen; - dass der Entscheid am 6. November 2024 mit eingeschriebenen Brief versandt wurde; - dass die Sendung gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024 am Postschalter Siders zugestellt wurde; - dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt; - dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit am 8. November 2024 zu laufen begonnen und am Montag, 9. Dezember 2024 geendet hat; - dass innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache kein Kos- tenvorschuss eingegangen ist, weshalb gestützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG an- drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; - dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei gilt, welcher in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
- 4 - - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Ver- fahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar); - dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar); - dass es somit gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. xx aufzuerlegen; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario); - dass den staatlichen Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zusteht und vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. xx werden X _________ auferlegt. 4. Dieses Urteil wird X _________ und der Dienststelle für Straf- und Massnahmen- vollzug mitgeteilt. Sitten, 18. Dezember 2024